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   LSG Berlin-Brandenburg, 04.01.2018 - L 23 SO 280/17 B ER   

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https://dejure.org/2018,61459
LSG Berlin-Brandenburg, 04.01.2018 - L 23 SO 280/17 B ER (https://dejure.org/2018,61459)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.01.2018 - L 23 SO 280/17 B ER (https://dejure.org/2018,61459)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Januar 2018 - L 23 SO 280/17 B ER (https://dejure.org/2018,61459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 19 SGB 12, § 7 WoGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 193
    Vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ; Fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; Vorhandenes Einkommen und Vermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Saarland, 04.07.1996 - 8 R 15/94

    Sozialhilfeträger; Kosten; Unterkunft; Erstattung; Zweckidentität; Wohngeld

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.01.2018 - L 23 SO 280/17
    Wird nämlich für eine Zeit des Hilfebezuges nach dem SGB XII WohnG nachbewilligt, so hat der Sozialhilfeträger einen aus dem Nachrangverhältnis der Sozialhilfe zu einem bestehenden Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz - WoGG - (vgl. zur Nachrangigkeit nur BVerwG a.a.O.; Wahrendorf, a.a.O., § 2, Rn. 36; Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 2, Rn. 48) folgenden Erstattungsanspruch nach § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - (vgl. nur OVG Saarland v. 04.07.1996 - 8 R 15/94 - juris, Rn. 32) mit der Folge, dass insoweit auch der Anspruch des Berechtigten auf das WohnG durch vorherige Sozialhilfeleistungen als erfüllt gilt (§ 107 SGB X).
  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1630/16

    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im fachgerichtlichen Eilverfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.01.2018 - L 23 SO 280/17
    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürfen nicht überspannt werden, vielmehr ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, wenn einem Antragsteller eine "über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" (BVerfG v. 12.09.2016 - 1 BvR 1630/16 - juris, Rn. 9), wobei der geltend gemachte Anspruch - hier die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII - in den Blick zu nehmen ist.
  • BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96

    Schwerbehinderte - Unterbringung in einem Heim für Behinderte -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.01.2018 - L 23 SO 280/17
    Dies gilt im vorliegenden Fall auch für den Anspruch auf WohnG (BVerwG v. 29.08.1997 - 8 C 13/96 - juris, Rn. 12 vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 95, Rn. 9, m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2020 - L 8 SO 11/20
    Die Frage, ob es einem Hilfebedürftigen im Hinblick auf den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 20) zumutbar ist, vorrangig einen Anspruch nach dem WoGG zu verfolgen oder ob generell ein Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem WoGG und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B - juris Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2018 - L 15 SO 213/17 B PKH - juris Rn.5; SG Berlin, Beschluss vom 18.12.2017 - S 145 SO 1717/17 ER - juris mit nachgehender Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.1.2018 - L 23 SO 280/17 B ER - juris Rn. 10; Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 2 Rn. 22 ff; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn 80f).
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